Satzung des Imkervereins Korbach


 §1  (Name, Sitz und Geschäftsjahr )

 Der Verein führt den Namen "Imkerverein Korbach" mit Sitz in Korbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 §2 (Aufgabe und Zweck)

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein der Förderung des Natur und Landschaftsschutzes durch das Halten und die flächendeckende Verbreitung der Honigbiene.

Die Blütenbestäubung der Wild-, Zier- und Nutzpflanzen durch Insekten, insbesondere durch die Honigbiene, ist Grundlage für die Erhaltung und den Wiederaufbau des Artenreichtums in der Pflanzenwelt.

Der Imker als Schützer der Honigbiene leistet durch seine Tätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz der Natur und der Landschaft.

Der Verein ist Mitglied im Kreisverein Waldeck, sowie Mitglied im Landesverband Hessischer Imker e.V.

 

 §3 ( Gemeinnützigkeit )

 Der Imkerverein Korbach ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßenZweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 §4 (Mitgliedschaft)

 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Der Vorstand kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen und Ehrenmitglieder ernennen. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung bis zum 1.10. des Jahres beim Vorstand eingegangen ist. Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn sie in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen. Über einen Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 §5 (Beitrag)

 Die Mitgliederversammlungsetzt den Jahresbeitrag fest, der am 01.01. bzw bei Eintritt fällig wird. Der Beitrag ist in Geldbeträgen zu leisten.

 

§6 ( Vorstand )

 Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassen-und Schriftführer , sowie dem Betreuer des Lehrbienenstandes. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich die Vertreter des Kassen- und Schriftführers und die Imkerberater. Die Mitglider des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.

 

§7 (Mitgliederversammlung )

 1Oberstes Organ istdie Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schrifttlich verlangt wird.

 

2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2. Vorsitzenden schriflich unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2. VOrsitzenden geleitet, oder sind beide nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienen Mitglieder, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

§8 (Wahlen) 

 Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, ausgenommen Abberufungen von Vorstandsmitgliedern, der Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins, bei dem jeweils eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

 

§9 (Auflösung )

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen  zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§10 (Beurkundung der Beschlüsse )

 

De Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort, Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§11 (Salvatorische Klausel )

 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden oder sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 17.03. 1991 beschlossen, geändert durch Berichtigung am 20.02.2006